AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stengel GmbH & Co. KG Mainz
gegenüber Unternehmern / Lebensmittelhandel (B2B)

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und der Stengel GmbH & Co. KG (im folgenden Käufer genannt).

1.2
Sie gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte. Durch die nachstehenden Bedingungen wird der gesamte Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und dem Käufer abschließend geregelt. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer.

1.3
Durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle früheren außer Kraft gesetzt. Spätestens durch die Ablieferung der Ware und mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Käufer gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen und ausdrücklich anerkannt.

2. Preise und Produktspezikation

2.1
Maßgebend für die Berechnung ist die am Tage der Lieferung freigegebene, bestätigte Preisliste des Käufers. Nur schriftlich bestätigte weitere Vereinbarungen durch den Käufer sind verbindlich. Die Lieferung erfolgt nach freigegebener Produktspezikation. Änderungen der Produktspezikation durch den Lieferanten sind nicht erlaubt.

2.2
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer oder länderspezischen Sonderregelungen.

3. Lieferung

3.1
Angaben über Lieferfristen sind verbindlich. Der Käufer behält sich vor, bei Überschreitung der Lieferfristen Schadensersatzansprüche seiner Kunden an den Lieferanten weiter zu geben. Vom Lieferanten nicht zu vertretende plötzlich auftretende Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Streik, Rohstomangel etc. müssen dem Käufer zeitnah mitgeteilt werden. Es wird dann entschieden,
welche Konsequenzen dies für den Lieferanten hat. Sollte die Lieferverzögerung sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, wird mit dem Lieferanten abgestimmt wie zu verfahren ist. Dies kann
einen Kauf bei einem anderen Lieferanten auslösen. Die daraus entstehenden Kosten und bereits entrichtete Leistungen sind vom Lieferanten zu tragen.

3.2
Tritt ein Mangel an der Produktqualität auf, die der Lieferant womöglich zu vertreten hat, wird eine Analyse durch ein akkreditiertes Labor durchgeführt. Die hierfür entstehenden Kosten werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt, soweit sich seine Verantwortlichkeit bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass das vom Lieferanten zugesagte Mindesthaltbarkeitsdatum nicht eingehalten werden kann.

3.3
Kommt die Analyse zu dem Ergebnis, dass die Mängel nicht vom Lieferanten zu vertreten sind, wird der tatsächlich Verantwortliche (z. B. Spediteur, Lager) ermittelt. In diesem Fall sind die Kosten, die vom Kunden dem Käufer in Rechnung gestellt werden (z.B. auch Margenverluste, Rückholkosten, Frachtkosten, Vernichtungskosten) nicht vom Lieferanten zu übernehmen.

3.4
Liegt die Verantwortung für Mängel beim Lieferanten, behält sich der Käufer vor, bei bereits entrichteten Rechnungsübernahmen nachträglich Kürzungen vorzunehmen und mit anderen Forderungen des Lieferanten zu verrechnen.

4. Zahlungsvereinbarung

Rechnungen werden vom Käufer in der Regel innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles beglichen. Treten Probleme im Lieferund Zahlungsverkehr auf, kann es zu Zahlungsverzögerungen kommen. Bei Direktlieferungen beginnt das Zahlungsziel einen Tag nach Zustellung der Ware.

5. Anlieferbedingungen

5.1
Im Rahmen der Lieferung und des Palettentausches akzeptiert der Käufer nur A- und BPaletten-Qualität. Vertraglich ist der Spediteur verpichtet die Paletten 1 zu 1 zu tauschen. Erfolgt dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, werden die Paletten in Rechnung gestellt.

5.2
Je nach Kundenvorgabe gibt es individuelle Vereinbarungen über das Palettenpackschema, die eingehalten werden müssen. Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzungen, Schädlinge) sind zu vermeiden.

6. Qualitätsmanagementsystem

6.1
Der Lieferant verpichtet sich ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und zu erhalten. Der Lieferant hat durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die zwischen den Parteien getroenen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Der Lieferant hat dem Käufer als Bio-Anbieter unaufgefordert sein Zertikat zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant für Lebensmittel verpichtet sich ein aktuelles IFS Food Zertikat vorzuhalten. Von Lieferanten für den Non-Food Bereich erwartet der Käufer eine adäquate Zertizierung vorzuweisen, wie z.B. GFSI anerkannte
Zertizierungen. Sollte auch diese nicht vorliegen, führt der Käufer eine eigene, interne Auditierung beim Lieferanten durch. Bendet sich der Käufer in einer Geschäftsbeziehung mit einem Broker, verlangt der Käufer von dessen Lieferanten eine entsprechende Zertizierung (z. B. IFS, BRC, 22000 FSSC).

6.2
Veränderungen, die im Rahmen der Zertizierung auftreten, sind unverzüglich und schriftlich dem Käufer mitzuteilen.

7. Produktentwicklung

Die vom Kunden in Auftrag gegebenen Produktentwicklungen und Modikationen werden vom Käufer in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten hergestellt, so dass sie vom Kunden freigegeben werden können. Alle Kosten, die in diesem Zusammenhang mit der Herstellung des Erstmusters anfallen, trägt der Lieferant. Die Serienproduktion darf erst nach Freigabe durch den Kunden durchgeführt
werden. Es dürfen nur die vom Kunden freigegebenen Packmittel eingesetzt werden. Falls sich Änderungen an der Verpackungsspezikation ergeben, hat der Lieferant diese Änderung unmittelbar dem Käufer mitzuteilen.

8. Rohware

Der Lieferant muss ein internes, risikobasiertes System besitzen, um die Herkunftsgebiete der beschaten Produkte zu überwachen.

9. Haftpichtversicherung

Der Lieferant verpichtet sich eine dem Vertragsvolumen angemessene Haftpichtversicherung vorzuhalten.

10. Vertraulichkeitsregelung

Die Parteien verpichten sich, den Inhalt der Qualitätsvereinbarung und alle Informationen, sowie mündliche Erklärungen streng vertraulich zu behandeln.

11. Datenspeicherung

Der Käufer verwendet die Bestandsdaten des Lieferanten ausschließlich zur Abwicklung des Kaufvertrags. Alle Lieferantendaten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Telemediengesetzes (TMG) gespeichert und verarbeitet. Der Lieferant hat jederzeit das Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Wir verweisen ausdrücklich auf unsere Datenschutzerklärung, welche Sie unter www.stengel-marketing.de/datenschutz oder auf Nachfrage von uns ausgehändigt erhalten.

12. Schlussbestimmungen

12.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UNKaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag
oder im Zusammenhang mit diesem ist Mainz.

12.2
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Lieferanten einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand der AGB: 19.06.2018

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